Die Schenkung vom 30. März 2016 im Betrag von Fr. 100‘000.-- ist, nach Abzug eines Freibetrages von Fr. 10‘000.--, zum Steuersatz für nichtverheiratete Lebenspartner von 12% zu besteuern (Art. 147 Abs. 1 lit. a StG). Die Schenkung vom 1. Juli 2016 im Betrag von Fr. 990‘000.-- (Geldschenkung von Fr. 970‘000.-- + Schenkung Fahrzeug im Wert von Fr. 20‘000.--) ist zum Steuersatz für übrige Empfänger von 32% zu besteuern (Art 147 Abs. 1 lit c). Ein weiterer Freibetrag ist nicht zu gewähren (Art. 146 Abs. 2 StG). Mangels einer nachgewiesenen Vertrauensgrundlage ist die Beschwerdeführerin in ihrem Vertrauen nicht zu schützen. 2.5. Kosten