Die unbelegte Behauptung einer mündlichen Zusicherung oder Auskunft genügt nicht, um einen Anspruch aus Vertrauensschutz zu begründen und ist zum Beweis von vornherein kaum geeignet (Urteile des Bundesgerichts 8C_108/2017 vom 16. August 2017 E. 5.3.1; 8F_6/2013 vom 25. Juni 2013 E. 2). Wer sich auf eine mündliche Auskunft oder Zusicherung berufen will, hat sich diese deshalb grundsätzlich von der Verwaltung schriftlich bestätigen zu lassen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-568/2009 vom 17. Juli 2010 E. 2.3).