2.3.1. Standpunkt der Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich D___ beim kantonalen Steueramt Appenzell Ausserrhoden telefonisch nach den Steuerfolgen der von ihm geplanten Vermögensübertragung erkundigt habe. Nach Schilderung der Situation habe man ihm die Auskunft erteilt, dass eine relevante Lebenspartnerschaft vorliege. Ferner habe man ihm gesagt, dass für die Festlegung des Steuertarifs nicht entscheidend sei, wann das Geld fliesse, solange zwischen Trennung und Zahlung kein allzu langer Zeitraum liege. Auch sei er darüber informiert worden, dass in seinem Falle der Steuertarif auf 12% festzusetzen wäre.