Seite 7 (Art. 147 Abs. 1 lit. a StG). Zu berücksichtigen ist ferner der Freibetrag im Umfang von Fr. 10‘000.-- (Art. 146 Abs. 1 lit. a StG). Die restliche Zahlung im Betrag von Fr. 970‘000.-- erfolgte am 1. Juli 2016 (act. 11/1). In diesem Zeitpunkt war die Lebenspartnerschaft beendet, sodass der Steuertarif für „übrige Empfänger“ nach Art. 147 Abs. 1 lit. c StG von 32% anzuwenden ist. Da ein Freibetrag zwischen den gleichen Personen nur einmal gewährt werden kann (Art. 146 Abs. 2 StG), ist ein weiterer Steuerabzug nicht zuzulassen.