O., § 147 N 2). Unerheblich ist deshalb, dass die Schenkung nach Vertrag bis zum 9. Februar 2016 hätte ausgerichtet werden müssen. Wie die Beschwerdeführerin ausführt, erfolgte die erste Teilzahlung im Betrag von Fr. 100‘000.-- am 30. März 2016 (act. 11/1). Zu diesem Zeitpunkt war die Lebensgemeinschaft noch nicht beendet, weshalb der Steuertarif auf 12% festzusetzen ist