Weber [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Aufl. 2015, § 142 N 18). Aus diesem Grunde hält Art. 142 Abs. 1 lit. c StG bzw. Art. 54 Abs. 1 StV fest, dass der Steueranspruch bei Schenkungen erst mit dem Vollzug entsteht. Unter Vollzug ist der tatsächliche Vermögensübergang und nicht ein davon abweichender vertraglicher Zahlungstermin zu verstehen. Dies folgt aus der Natur der Schenkungssteuer als Rechtsverkehrssteuer. Der Zeitpunkt des Vermögensübergangs, mit welchem der Steueranspruch entsteht, entscheidet über den anwendbaren Steuertarif (IMTHURN, a.a.O., § 147 N 2).