Zu klären ist, ob die Schenkung vor oder nach Beendigung der Lebenspartnerschaft erfolgte, bzw. welcher Zeitpunkt für die Bestimmung des anwendbaren Steuertarifs und des Freibetrags massgebend ist. Die Schenkungssteuer ist eine sog. Rechtsverkehrsoder Rechtsübertragungssteuer. Besteuert wird die Übertragung oder der Übergang von Rechten an Vermögen, genauer gesagt der tatsächliche Anfall bei der empfangenden Person. Der Errichtungsakt, also das Schenkungsversprechen, löst die Steuer noch nicht aus, sondern erst der Vermögensübergang, der auf Grund einer solchen Verpflichtung erfolgt (IMTHURN, in: Klöti-Weber / Siegrist / Weber [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Aufl.