Die Besteuerung zum privilegierten Tarif von 12% setzt das Bestehen einer Lebenspartnerschaft voraus. Der Begriff „Lebenspartner“ wird im kantonalen Steuergesetz nur in Bezug auf die Erbschaftssteuer definiert. So hält Art. 147 Abs. 2 StG fest, dass als Lebenspartner diejenige Person gilt, die während fünf oder mehr Jahren vor dem Tod der verstorbenen Person mit dieser in ununterbrochener Hausgemeinschaft gelebt hat, sofern die verstorbene Person zu deren Unterhalt wesentlich beigetragen hat oder Gemeinschaftlichkeit der Mittel bestand. Diese Bestimmung kann analog ohne weiteres auch auf die Schenkungssteuer angewendet werden.