Erfolgt die Schenkung zugunsten des nicht verheirateten Lebenspartners, beträgt der Steuertarif 12%. Werden Geschwister, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter oder Grosseltern begünstigt, ist der Steuertarif auf 22% festzusetzen. Schenkungen zugunsten übriger Empfänger sind mit einem Tarif von 32% zu besteuern (Art. 147 Abs. 2 StGB). Strittig ist, ob die Schenkung nach dem Tarif für nichtverheiratete Lebenspartner oder für übrige Empfänger zu besteuern ist. Die Besteuerung zum privilegierten Tarif von 12% setzt das Bestehen einer Lebenspartnerschaft voraus.