an die Beschwerdeführerin im Betrag von insgesamt Fr. 1‘070‘000.-- stellt kein Gelegenheitsgeschenk dar und unterliegt deshalb der Schenkungssteuer. Die Steuerhoheit steht jenem Kanton zu, in welchem die schenkende Person im Zeitpunkt der Zuwendung Wohnsitz hatte (Art. 140 Abs. 1 lit. b StG). D___ hat Wohnsitz in C___ (act. 11/1), weshalb die Steuerhoheit des Kantons Appenzell Ausserrhoden gegeben ist. Steuersubjekt der Schenkungssteuer ist die Beschwerdeführerin als beschenkte Person (Art. 141 Abs. 1 StG).