Der Schenkungssteuer unterliegen Zuwendungen unter Lebenden, mit denen die empfangende Person aus dem Vermögen einer anderen Person ohne entsprechende Gegenleistung bereichert wird (Art. 136 Abs. 1 StG). Zu den steuerbaren Zuwendungen gehören insbesondere Schenkungen (Art. 136 Abs. 2 StGB). Ausgenommen sind einzig Gelegenheitsgeschenke, soweit sie den Betrag von Fr. 2‘000.-- nicht übersteigen (Art. 139 Abs. 1 StG). Die Geldschenkung von D___ an die Beschwerdeführerin im Betrag von insgesamt Fr. 1‘070‘000.-- stellt kein Gelegenheitsgeschenk dar und unterliegt deshalb der Schenkungssteuer.