Unerheblich sei deshalb, dass die zweite Teilzahlung effektiv erst am 1. Juli 2016, also nach Beendigung der Lebenspartnerschaft, geleistet worden sei. Da sowohl Schenkungsversprechen als auch Schenkungsvollzug noch während der Lebenspartnerschaft erfolgt seien, sei der Steuertarif klarerweise zu reduzieren und der Steuerfreibetrag zu erhöhen. 2.1.2. Standpunkt der Vorinstanz und der kantonalen Steuerverwaltung