_ verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert Monatsfrist, also bis spätestens am 9. Februar 2016, den Betrag von Fr. 1‘070‘000.-- zu bezahlen, um ihr die Lebensumstellung und künftige Vorsorge zu erleichtern. In Abweichung der vertraglichen Vereinbarung sei die erste Teilzahlung im Betrag von Fr. 100‘000.-- jedoch erst am 22. März 2016 erfolgt. Den restlichen Betrag von Fr. 970‘000.-- habe ihr D___ am 1. Juli 2016 überwiesen. Die gemeinsame Wohnung habe sie am 20. Juni 2016 Richtung Ermatingen verlassen. Am 6. Februar 2017 habe ihr die Gemeinde C__