Mit Schreiben vom 20. Januar 2017 informierte die Beschwerdeführerin die Steuerbehörde, dass sie von ihrem Lebenspartner (D___) aufgrund der Trennung eine Schenkung erhalten habe. Die erste Teilzahlung im Betrag von Fr. 100‘000.-- sei am 30. März 2016 erfolgt. Den Restbetrag von Fr. 970‘000.-- habe sie am 1. Juli 2017 erhalten. Ferner habe ihr D___ ein Auto im Wert von Fr. 20‘000.-- geschenkt (act. 11/1). Das Erbschaftsamt C___ stellte ihr daraufhin am 6. Februar 2017 die Schenkungssteuer zum Tarif von 32% für „übrige Empfänger“ in Rechnung, unter Abzug eines einmaligen Freibetrages von Fr. 5‘000.--.