Nach Art. 61 lit. g ATSG hat ein obsiegender Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da das eigene Führen des vorliegenden, rein schriftlichen Verfahrens aber nicht das Mass dessen übersteigt, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf (vgl. BGE 127 V 205, E. 4b, insbesondere mit Verweis auf BGE 110 V 132), ist der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin, die überdies auch keine konkrete Entschädigung für sich verlangt hat, für das vorliegende Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.