Dieses Ergebnis überzeugt auch insbesondere angesichts der Überlegung, dass es bei anderer Beurteilung in vergleichbaren Fällen letztlich unmöglich werden würde, sich bei einer finanziell angeschlagenen Unternehmung zu engagieren, ohne automatisch Gefahr zu laufen, gestützt auf Art. 52 AHVG für Beitragsausstände von sehr kurzer Dauer haftbar zu werden, selbst wenn die betroffene Unternehmung in einer kurzen Zeit voller Sanierungsbemühungen vor einer schliesslich notwendigen Konkurseröffnung immerhin namhafte bestehende Schulden gegenüber der Ausgleichskasse begleichen konnte. Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz aufzuheben.