Angesichts der kurzen Dauer, auf die sich die gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Schadenersatzforderung der Ausgleichskasse bezieht (Lohnzahlungen Juni bis September 2014, d.h. vier Monate) kann - bei einer Gesamtbetrachtung der Situation der Genossenschaft und der Rolle der Beschwerdeführerin, die erst am 25. März 2014 als Verwaltungsmitglied ins Handelsregister eingetragen wurde, innerhalb der Verwaltung der Genossenschaft - der Beschwerdeführerin persönlich keine Grobfahrlässigkeit vorgeworfen werden. Wie es sich damit verhalten würde, wenn der Betrieb auch nach September 2014 weitergeführt worden wäre, ohne dass zuerst die offenen Beitragsforderungen gegenüber