Ausgleichskasse abgeliefert wurden, obwohl Lohnzahlungen für die entsprechenden Monate stattfanden. Dass die Beschwerdeführerin, die als nicht geschäftsführendes Mitglied ohne Unterschriftsberechtigung wohl nicht im Einzelnen ins Tagesgeschäft der Genossenschaft involviert war und daher auch nicht unmittelbar über die Informationen verfügte, welche Zahlungen die Genossenschaft konkret tätigte, im Verlauf des Sommers 2014 nicht durch konkretes Nachfragen und eigene Abklärungen überprüfte, ob die Beitragszahlungen mit Bezug auf die Löhne ab Juni 2014 ordentlich beglichen wurden, kann angesichts der kurzen Dauer, die verging, bis anfangs September 2014 eine