offene Rechnung vom 10. Juli 2013 bezüglich Lohnbeiträge Juli 2013: wurde am 19. Mai 2014 bezahlt, ebenso wie weitere Rechnungen über Verzugszinsen; weitere Zahlungen im Zusammenhang mit einer offenen Rechnung bezüglich Lohnbeiträge September 2013 wurden am 19. März und 2. April 2014 geleistet). Werden bei ungenügender Liquidität die einen Forderungen bezahlt, andere aber nicht, ist dies grundsätzlich nicht per se als grobfahrlässig zu qualifizieren.