Seite 10 vermerkter Zahlungseingang vom 22. April 2014 betreffend April-Löhne sowie vom 27. Juni 2014 betreffend Mai-Löhne), so dass nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen bereits die ersten Monate nach ihrer Eintragung ins Handelsregister eine Verletzung ihrer Aufsichts- und Überwachungspflichten vorgeworfen werden könnte.