Unter diesen Umständen ist es durchaus nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin (zunächst) davon ausging, dass eine nachhaltige Sanierung realisiert und die aufgelaufenen Verbindlichkeiten innert nützlicher Frist geregelt werden könnten. Ob die mit Blick auf die Weiterführung des Betriebs von der Generalversammlung beschlossenen Massnahmen für eine Sanierung tatsächlich genügen würden oder nicht, konnte erst nach einer gewissen Zeit beurteilt werden. Bereits Mitte Mai 2014 stellte zwar die Geschäftsleiterin an einer Verwaltungssitzung die von der Generalversammlung beschlossene Weiterführung des Betriebs in Frage.