Die Beschwerdeführerin wurde am 25. März 2014 formell als Mitglied der Verwaltung der Genossenschaft ins Handelsregister eingetragen. Ihre Aufgabe bestand gemäss glaubhaften und von keiner Seite bestrittenen Angaben der Beschwerdeführerin nicht in einer eigentlichen geschäftsführenden Funktion im Alltagsgeschäft der Genossenschaft (sie verfügte daher auch nicht über eine Unterschriftsberechtigung), sondern sie wirkte gemäss eigenen Angaben im Hintergrund mit bei der Umsetzung der in den Statuten festgelegten Kriterien für Produkte und Dienstleistungen und der bei Gestaltung der Organsationsstrukturen;