Seite 5 2.4 Eine subsidiäre Haftung der Beschwerdeführerin im Sinn von Art. 52 AHVG ist somit vorerst davon abhängig, ob und ab welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin als Organ der Genossenschaft zu betrachten ist. Die Praxis zum Organbegriff im Zusammenhang mit Art. 52 AHVG verläuft grundsätzlich parallel zu jener im Bereich der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit gemäss Art. 754 f. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220), weshalb die diesbezügliche Rechtsprechung auch im Schadenersatzbereich zu beachten ist (MARCO REICHMUTH, a.a.O., Rz 198 f.).