Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2012 vom 27. August 2013, E. 3.1). Da die Ausgleichskasse im Zusammenhang mit offenen Beitragsforderungen gegenüber der Genossenschaft gegen deren sämtliche ehemaligen Verwaltungsmitglieder eine Schadenersatzverfügung erlassen hatte, wurde den betroffenen Personen mit Schreiben vom 14. Februar 2018 die Möglichkeit eingeräumt, sich am vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beteiligen, Akteneinsicht zu nehmen und eine Stellungnahme einzureichen (act. 14). Keine der beigeladenen Personen machte von dieser Möglichkeit Gebrauch. Das begründete Urteil wird den beigeladenen Personen zur Kenntnis zugestellt. 2. Materielles