D. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von der Beschwerdeführerin am 21. August 2017 erhobene Beschwerde ans Obergericht (act. 1). Mit Vernehmlassung vom 31. August 2017 (act. 4) verlangte die Vorinstanz deren Abweisung. Am 2. Oktober 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein (act. 7). Die Vorinstanz verzichtete auf eine weitere Stellungnahme. Am 24. April 2018 wurde die Sache in der zweiten Abteilung des Obergerichts in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und darüber entschieden. Gemäss Begehren sowohl der Beschwerdeführerin als auch der Vorinstanz wird das Urteil hiermit mit schriftlicher Begründung eröffnet.