C. Gegen diese Verfügung erhob A___ bei der Ausgleichskasse Einsprache, welche mit Einspracheentscheid vom 19. Juni 2017 teilweise gutgeheissen wurde. Der Schadenersatzbetrag, für den die Beschwerdeführerin haftbar sei, wurde aufgrund des erst am 25. März 2014 erfolgten Handelsregistereintrags der Beschwerdeführerin als Organ der Genossenschaft auf die ausstehenden Lohnbeiträge Juni bis September 2014 beschränkt. Im Umfang des daraus resultierenden offenen Betrags von Fr. 6‘249.50 hielt die Ausgleichskasse weiterhin an ihrer Schadenersatzforderung fest.