Dem Aufwand und den Anforderungen in den beiden Verfahren O2V 17 20 und O2V 17 22 angemessen erscheint ein Honorar aus dem mittleren Bereich der Honorarpauschalen (Fr. 4‘000.-- bis Fr. 7‘000.--) in der Höhe von Fr. 5‘000.--. Hinzu kommen pauschalisierte Barauslagen von 4 % sowie die Mehrwertsteuer von 8 % (auf dem bis Ende 2017 entstandenen Aufwand; hier auf einem geschätzten Anteil von Fr. 4‘000.--) bzw. 7.7 % (auf dem ab Januar 2018 entstandenen Aufwand; hier auf einem geschätzten Anteil von Fr. 1‘000.--), was insgesamt zu anwaltlichen Kosten von Fr. 5‘612.90 führt. Davon hat die kantonale Steuerverwaltung den Beschwerdeführern 4/5 oder Fr. 4‘490.30 zu ersetzen.