Seite 9 und Verlustausweise in den Jahresrechnungen 2009 – 2012 beweisen. Die Steuerbehörde SG habe dies erkannt und in der Veranlagung 2010 vermerkt, dass die Voraussetzungen einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht mehr erfüllt seien. Die kantonale Steuerverwaltung AR hätte dies ebenfalls erkennen müssen. Hinzuweisen bleibe darauf, dass bis zum 31. Dezember 2010 ein Steueraufschub bei Verpachtung des Geschäftsbetriebes nicht zulässig gewesen sei.