2.1.5. Hinzuweisen bleibt darauf, dass die Qualifikation als Geschäftsvermögen für die Beschwerdeführer im konkreten Fall auch dann verbindlich wäre, wenn die Zuordnung richtigerweise zum Privatvermögen hätte erfolgen müssen. Die kantonale Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden hat die Liegenschaften nämlich während über zehn Jahren konsequent als Geschäftsvermögen qualifiziert. Dies, entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer, auch in den Steuerperioden 2001 und 2002 (act. 9/16, [Formular 5 und 7E]; act. 9/17, [Formular 7]. Diese Qualifikation blieb stets unangefochten.