So musste die kantonale Steuerverwaltung unbestrittenermassen die Mehrheit der Veranlagungen wegen untauglicher Geschäftsabschlüsse nach Ermessen festlegen. Nichts ableiten lässt sich aus den Schreiben des Steueramtes St. Gallen vom 20. April 2016 bzw. 10. Februar 2017, in welchen dieses sich dahingehend äusserte, dass die Liegenschaften Privatvermögen seien, bezog sich die Äusserung doch auf die Situation nach 2013. Abgesehen davon wäre die Veranlagung des Steueramtes St. Gallen für die hiesige