So wurde der Wert der Liegenschaft „D___“ im Jahre 2004 infolge des Brandes auf Fr. 1.-- herabgesetzt (act. 2/19). In der Bilanz per 31. Dezember 2003 wurde zudem der Wert des Mobiliars „C___“ von Fr. 500.-- auf Fr. 1.-- reduziert (act. 9/18). Insgesamt weist die buchmässige Behandlung klar auf Geschäftsvermögen hin. Kein taugliches Zuteilungskriterium bilden die Eigentumsverhältnisse, da keine Gesellschaft existiert, die in eigenem Namen Rechte erwerben bzw. als Grundeigentümerin im Grundbuch eingetragen werden könnte.