2.1.4. Zutreffend ist, dass die Beschwerdeführer den Liegenschaftsertrag in den Steuererklärungen jeweils als Ertrag aus unbeweglichem Vermögen nach Art. 21 DBG deklariert haben. Dies spricht für Privatvermögen, sind Erträge aus unbeweglichem Geschäftsvermögen doch nach Art. 18 DBG steuerbar (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., N. 29 zu Art. 21 DBG). Trotz der Deklaration als Privatvermögen wurden die Liegenschaften „D___“ (DD___), „C___“ (CC___) und „B___“ BB___ in der Bilanz per 31. März 1998 als Aktivum aufgenommen. Die auf den Liegenschaften lastenden Hypothekarschulden sind als Fremdkapital aufgeführt.