28 Abs. 1 lit. a Justizgesetz [JG, bGS 145.31]). Seite 3 1.2. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen einzureichen (Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]; Art. 55 Abs. 1 VRPG). Dabei ist zu beachten, dass im steuerrechtlichen Verfahren Gerichtsferien keine Geltung beanspruchen (Urteil des Bundesgerichts 2C_331/2008 vom 27. Juni 2008 E. 1). Der Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung datiert vom 17. Juli 2017 (act. 2/2) und wurde den Beschwerdeführern nicht vor dem 18. Juli 2017 zugestellt.