Gegen den Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung erhoben die Beschwerdeführer am 17. August 2017 Beschwerde beim Obergericht (act.1). Dieses forderte die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. August 2017 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1‘000.-- auf. Gleichzeitig wies das Gericht darauf hin, dass es die Beschwerde mit Blick auf die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen (direkte Bundessteuer / Staats- und Gemeindesteuer) in zwei formell getrennte, aber gleichzeitig zu behandelnde Verfahren aufteile (act. 3). Der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet (act. 4).