1. der Beschwerdeführer: 1. Der angefochtene Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung AR vom 17. Juli 2017 betreffend die Liquidationsgewinnabrechnung 2013 bei der direkten Bundessteuer sei aufzuheben. 2. Es sei für die Beschwerdeführer anstelle des veranlagten steuerbaren Einkommens von Fr. 2'717'900.-- für die direkte Bundessteuer 2013 neu ein steuerbares Einkommen von Fr. 0.-- zu veranlagen. 3. Eventualiter seien die realisierten stillen Reserven auf der Liegenschaft DD___ neu zu berechnen und das darauf veranlagende steuerbare Einkommen für das Steuerjahr 2013 auf Fr. 0.-- festzusetzen.