1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von A1___ und A2__ wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Juli 2017 mitsamt zugrundeliegender Verfügung vom 17. November 2016 aufgehoben und die Sache bezüglich der Höhe des Liquidationsgewinns bei der Liegenschaft in DD___ zur ergänzenden Abklärung und Neuentscheidung an die Steuerverwaltung zurückgewiesen. Anschliessend ist über die Liquidationsgewinnabrechnung neu zu verfügen.