Das Obergericht erhebt für seine Urteile in Verwaltungssachen Gebühren bis Fr. 5'000.-- (Art. 4a Abs. 1 des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen [GGV, bGS 233.2]). Gemäss Art. 20 VRPG sind innerhalb des Gebührenrahmens die Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Geschäfts sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen zu bemessen. In Berücksichtigung dieser Umstände erscheint für die beiden Verfahren O2V 17 20 und O2V 17 22 eine Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 3‘500.-- als angemessen. Die Hälfte davon (Fr. 1‘750.--) ist im vorliegenden Verfahren zu erheben.