Die Kostenverteilung erfolgt nach kantonalem Recht, weil das Harmonisierungsrecht keine entsprechende Regelung enthält (Urteil des Bundesgerichts 2C_802/2013 vom 28. April 2014 E. 3.4). Nach Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 VRPG ist im Rechtsmittelverfahren gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Die Beschwerdeführer sind etwa zu 1/5 unterlegen, weshalb die Kosten in entsprechendem Umfang zu ihren Lasten gehen. Nach Art. 53 Abs. 1 i.V.m.