Die Liegenschaften wurden zu Recht dem Geschäftsvermögen zugeordnet. Da die Überführung ins Privatvermögen für die Steuerbehörde erst 2013 erkennbar war, ist der Liquidationsgewinn in diesem Jahr zu besteuern. Erweist sich der Verkehrswert der Liegenschaft „D___“ (DD___) von Fr. 2‘740‘000.-- als korrekt, resultiert aus der Privatentnahme genannter Liegenschaft kein steuerbarer Liquidationsgewinn. Seite 12 3. Kosten und Entschädigungsfolgen 3.1. Kostenverteilung