Auch sei ein solcher für die Steuerbehörden nicht erkennbar gewesen. Aus dem Umstand alleine, dass die Liegenschaft DD___ niedergebrannt sei, könne man nicht auf Aufgabe der Geschäftstätigkeit schliessen. Sie sei davon ausgegangen, dass die Geschäftstätigkeit nach dem Wiederaufbau wieder aufgenommen werde. Die Beschwerdeführer könnten nicht einfach behaupten, dass die Privatentnahme schon vor Jahren erfolgt und die damit einhergehenden Steuerfolgen verjährt seien.