Nichts ableiten lässt sich aus den Schreiben des Steueramtes St. Gallen, in welchen dieses sich dahingehend äusserte, dass die Liegenschaften Privatvermögen seien, bezog sich die Äusserung doch auf die Situation nach 2013. Abgesehen davon wäre die Veranlagung des Steueramtes St. Gallen für die hiesige Steuerbehörde, vorbehältlich eines auf umfassenden Abklärungen gründenden Entscheids, ohnehin nicht verbindlich (Urteil des Bundesgerichts 2C_41/2016, 2C_42/2016 vom 25. April 2017 E. 4.3). Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass die Zuordnung zum Geschäftsvermögen zu Recht erfolgte.