Die jeweiligen Erträge entsprechen der Summe des Eigenmietwerts zuzüglich aller übrigen Einkünfte nach Art. 21 DBG. Alternativ können allenfalls auch Flächen oder Rauminhalt einander gegenübergestellt werden (Direkte Bundessteuer, Kreisschreiben Nr. 2 der Eidgenössischen Steuerverwaltung; JULIA VON AH, a.a.O., N. 144 zu § 27 StG- AG). Die in früheren Steuerperioden erfolgte Zuteilung zum Privat- oder Geschäftsvermögen ist grundsätzlich nicht verbindlich. Vielmehr kann die Steuerbehörde bei jeder Neuveranlagung sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage vollumfänglich überprüfen und soweit erforderlich abweichend würdigen.