Bei Einzelunternehmern sind die Eigentumsverhältnisse indessen kein taugliches Zuteilungskriterium, weil hier keine Gesellschaft existiert, die Rechte in eigenen Namen erwerben bzw. im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen werden kann. Als weitere Indizien für die Nutzungsart gelten die (private oder geschäftliche) Herkunft der Mittel zur Finanzierung des zu qualifizierenden Vermögenswertes sowie das Erwerbsmotiv (Urteil des Bundesgerichts 2C_732/2016, 2C_733/2016 vom 5. September 2017 E. 2.1.2).