2.1.3. Ob ein Wertgegenstand dem Geschäfts- oder Privatvermögen zuzuordnen ist, beurteilt sich für die Staats- und Gemeindesteuer nach der Präponderanzmethode. Als Geschäftsvermögen gelten demnach alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend, d.h. zu mehr als 50%, der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (Art. 8 Abs. 2 des Steuerharmonisierungsgesetzes [StHG, SR 642.14]; Art. 21 Abs. 2 StG). Die übrigen Vermögenswerte sind als Privatvermögen zu qualifizieren (RICHNER/FREI/KAUFMANN/ MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N. 108 zu Art.