1.1. Das Obergericht prüft von Amtes wegen, ob die prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind und auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, bGS 143.1]). Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung vom 17. Juli 2017. Hierbei handelt es sich um eine letztinstanzliche Verwaltungsverfügung im Sinne von Art. 54 Abs. 1 VRPG, gegen welche die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist. Sachlich zuständig ist das Obergericht (Art. 188 Abs. 1 des kantonalen Steuergesetzes [StG, bGS 621.11]; Art. 28 Abs. 1 lit. a Justizgesetz [JG, bGS 145.31]).