Die Beschwerdeführer sind seit den 1990er Jahren im Gastronomiebereich selbständig erwerbstätig. Sie sind Eigentümer der Liegenschaften „B___“ in BB___, „C___“ in CC___, „D___“ in DD___ und „E___“ in EE___. Neben einem Restaurant im Erdgeschoss beinhalten die Liegenschaften auch Mietwohnungen (act. 2/7 – 2/13; act. 1 Ziff. 3.2). Die Restaurationsbetriebe wurden durch die Beschwerdeführer teils selber bewirtschaftet, teils verpachtet. Mit der Begründung „Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit“ überführte die kantonale Steuerverwaltung die Liegenschaften im Steuerjahr 2013 ins Privatvermögen.