1. der Beschwerdeführer: 1. Der angefochtene Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung AR vom 17. Juli 2017 betreffend die Liquidationsgewinnabrechnung 2013 bei der Staats- und Gemeindesteuer sei aufzuheben. 2. Es sei für die Beschwerdeführer anstelle des veranlagten steuerbaren Einkommens von Fr. 2'477'900.-- für die Staats- und Gemeindesteuer 2013 neu ein steuerbares Einkommen von Fr. 0.-- zu veranlagen. 3. Eventualiter seien die realisierten stillen Reserven auf der Liegenschaft