Es handelt sich um ein kostenloses Verfahren (Art. 1 Abs. 1 und Art. 52 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG), weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind. Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind keine Entschädigungen zuzusprechen. Seite 13 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A___ wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es sind keine Entschädigungen auszurichten.