Der Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde, die sich gegen die Ausgleichskasse richtet, ist auf die Frage beschränkt, ob der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 1. Juni 2017 zu bestätigen ist oder nicht. Da die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, geschweige denn nachweist, es liege ein Verzicht des Konkursamts zugunsten der Ausgleichskasse vor, welcher zu einer Reduktion des bei der Ausgleichskasse eingetretenen Schadens führen würde, ist die von der Ausgleichkasse geltend gemachte Schadenersatzforderung, wie dargelegt (vgl. E. 2.5 vorstehend),