2.9 Insoweit die Beschwerdeführerin im Eventualantrag sinngemäss verlangt, das Konkursamt habe auf die von ihm beanspruchten Verfahrenskosten zugunsten der Ausgleichskasse zu verzichten, ist festzuhalten, dass das Konkursamt nicht Partei des vorliegenden Verfahrens ist. Es besteht keine Rechtsgrundlage, „zu prüfen, ob das Konkursamt AR, Zweigstelle C___ auf die beanspruchten Verfahrenskosten von Fr. 6‘533.40 zu Gunsten der AK AR verzichten kann“. Der Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde, die sich gegen die Ausgleichskasse richtet, ist auf die Frage beschränkt, ob der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 1. Juni 2017 zu bestätigen ist oder nicht.